Verbriefungsinstrumente SPV
Definition
Unter Verbriefung versteht man die Übertragung eines Pools von Vermögenswerten (überwiegend finanzieller Vermögenswerte beliebiger Art und Form) eines Organisators an eine zu diesem Zweck errichtete Zweckgesellschaft, die anschließend Wertpapiere emittiert, welche durch die übertragenen Vermögenswerte und die daraus resultierenden Zahlungsströme besichert sind.
Juristische Struktur
Eine SPV kann die beiden folgenden Rechtsformen annehmen:
- Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
- Verbriefungsfonds ohne Rechtspersönlichkeit (in dem Fall ist gesetzlich die Errichtung einer gesonderten Verwaltungsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit vorgeschrieben).
Die SPV kann in ein oder mehreren Teilvermögen aufgeteilt werden, die jeweils nur einer bestimmten Asset-Klasse entsprechen und durch verschiedene Wertpapieremissionen finanziert werden.
Ablauf einer Verbriefungsstruktur
Eine Verbriefungstransaktion läuft in zwei Stufen ab:
- Erwerb der zugrunde liegenden Aktiva (Risiken)
- Ausgabe von Wertpapieren an die Anleger
Die Verbriefungsstruktur kann damit gleichzeitig Vermögenswerte erwerben und Wertpapiere für die Finanzierung der Vermögenswerte emittieren.
Die Wertentwicklung und der Ertrag der Wertpapiere sind an die zugrunde liegenden Aktiva gekoppelt.
Aufsicht
Grundsätzlich sind die Verbriefungsstrukturen in Luxembourg nicht reguliert, es sei denn, die Struktur gibt „laufend“ Wertpapiere zum „öffentlichen Vertrieb“ aus. Für den Fall bedarf die Struktur eine Zulassung durch die Finanzmarktaufsicht und wird von dieser überwacht.
Asset-Klassen
Für die Kategorien verbriefbarer Vermögenswerte gibt es keinerlei Einschränkung. Verbriefungstransaktionen können sich direkt auf materielle oder immaterielle Vermögenswerte beziehen (z. B. Forderungen, Patente, Flugzeuge, Immobilien, Diamanten usw.).
Auch Risiken aus dem Besitz von materiellen oder immateriellen Vermögenswerten können Gegenstand einer Verbriefung sein.
Anlegerschutz
- Das luxembourgische Gesetz sieht besondere Vertragsbedingungen mit begrenzten Regressmöglichkeiten, eine Nachrangigkeitsklausel für die Ansprüche der Anleger und der Gläubiger sowie einen Schutz des Verbriefungsorganismus vor Insolvenzverfahren seines Originators vor.
- Das Insolvenzrisiko eines Verbriefungsorganismus ist sehr niedrig, denn die Vermögenswerte sind vor allen Insolvenzrisiken des Verbriefungsorganismus, des Originators, der Dienstleister oder der Garantie geschützt.
- Mit der Wahrnehmung des Anlegerschutzes und der Gläubigeransprüche kann ein Treuhänder beauftragt werden, der hierzu eigens ernannt wird.
- Die Vermögenswerte in Form von Wertpapieren und flüssigen Mitteln sind von einer luxembourgischen Bank zu verwahren.
Besteuerung
Als Kapitalgesellschaften errichtete Verbriefungsorganismen unterliegen:
- der Ertragssteuer von maximal 29,63% des Nettobuchgewinns. Aber: alle Verpflichtungen aus der Vergütung der Anleger sind voll abzugsfähig.
- einer Gesellschaftssteuer auf Einlagen in Höhe von maximal EUR 1.250.
- den Luxembourger Doppelbesteuerungsabkommen
Sie unterliegen nicht:
- der Vermögenssteuer,
- der Quellensteuer auf Ausschüttungen.
Als Verbriefungsfonds errichtete Verbriefungsorganismen unterliegen nicht:
- der Ertragssteuer,
- der „Tax d' Abonnement“ (Subskriptionssteuer),
- der Quellensteuer auf die Ausschüttungen.
