Spezialfond SIF
Juristische Aspekte
- Die SIF kann als SICAV oder SICAF strukturiert werden.
- Mögliche Rechtsformen:
- Aktiengesellschaft,
- GmbH,
- Kommanditgesellschaft auf Aktien,
- Genossenschaft in Form der Aktiengesellschaft.
- Der satzungsmäßige Sitz der Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft sowie der Hauptverwaltung müssen in Luxembourg sein.
- Die Verwahrung der Vermögenswerte muss einem Verwahrer mit satzungsmäßigem Sitz in Luxembourg übertragen werden. Seine Haftung beschränkt sich auf erlittene Schäden der Anteilinhaber / Aktionäre, die durch eine schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung seiner Aufgaben verursacht werden.
- Der Jahresbericht ist von einem in Luxembourg zugelassenen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen.
- Spätestens 12 Monate nach Genehmigung durch die CSSF muss das Fondsvermögen mindestens EUR 1.250.000 betragen. Im Fall der SICAV müssen die ausgegebenen Aktien voll gezeichnet sein, aber nur fünf Prozent des gezeichneten Kapitals müssen bar oder durch Sacheinlage erbracht werden.
- Im Namen ist der Hinweis „SIF“ mit aufzunehmen, z. B. „SICAV-SIF“.
Gesellschafter
Gesellschafter im Sinne des Spezialfondgesetzes müssen „Sachkundige Anleger“ sein. Hierunter fallen:
- Institutionelle Anleger,
- Professionelle Anleger,
- Gut informierte Anleger.
„Gut informierte Anleger“ müssen schriftlich ihren Status als erfahrener Anleger erklären und mindestens EUR 125.000 in einen Spezialfond investieren oder eine Beurteilung einer Bank vorlegen, welche Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden bescheinigt.
Genehmigung / Aufsicht
- Spezialfonds bedürfen zur Geschäftsaufnahme der Genehmigung durch die CSSF (Staatliche Finanzmarktaufsicht), diese muss aber erst in dem der Fondsauflegung oder –gründung folgenden Monat beantragt werden.
- Die Genehmigung wird durch die CSSF erteilt, nach Prüfung der Gründungsdokumente und der Verwahrstelle.
- Die Bestellung eines Promotors ist nicht erforderlich.
- Es bedarf keiner Genehmigung des Anlageverwalters durch die CSSF.
- Die Leiter des Spezialfonds sowie die Leiter der Verwahrstelle müssen die erforderliche Ehrenhaftigkeit und ihre berufliche Eignung nachweisen.
Anlagepolitik
- Spezialfonds können grundsätzlich in alle Arten von Anlagen investieren (traditionelle / alternative)
z. B. in übertragbare Wertpapiere, Money Market Funds, Immobilien (-Fonds), Hedge Fonds und Private Equity (-Fonds).
Veröffentlichungs- und Berichtspflichten
- Für jeden Spezialfond ist ein Verkaufsprospekt zu erstellen. Das Emissionsdokument muss aufgrund seiner Informationen dem Anleger Rückschlüsse auf die Anlagepolitik und die Anlagerisiken erlauben.
- Für jedes Geschäftsjahr ist ein Jahresbericht zu erstellen. Der Jahresbericht muss spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Anleger zur Verfügung gestellt werden. Der Jahresbericht ist nach einem vorgegebenen Schema zu erstellen. Er muss eine Bilanz oder eine Vermögensaufstellung, eine Gewinn- und Verlustrechnung, Erläuterungen zum Geschäftsjahr sowie zusätzliche Informationen zur Beurteilung der Geschäftsentwicklung und der Ergebnisse des Spezialfonds enthalten.
- Keine Verpflichtung zur Erstellung eines Halbjahresberichtes.
- Keine Verpflichtung zur Konsolidierung der zur Anlagezwecken im Portfolio gehaltenen Gesellschaften.
- Keine Notwendigkeit zur Publizierung des Nettoinventarwertes.
Nettoinventarwertermittlung sowie Zeichnungen und Rücknahmen
- Mindestens einmal im Geschäftsjahr ist ein Nettoinventarwert zu errechnen. Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt im Regelfall zum Marktwert.
- Flexible Handhabung hinsichtlich der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen / Aktien.
- Ausgabepreis und Nettoinventarwert müssen nicht unbedingt identisch sein.
Besteuerung
- Der Spezialfond begründet in Luxembourg grundsätzlich keine Ertragssteuerpflicht.
- Grundsätzlich fällt der Spezialfond nicht in den Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtlinie.
- Tax d' Abonnement beträgt jährlich 0,01%. Bemessungsgrundlage der Tax d' Abonnement ist das gesamte Nettovermögen des Spezialfonds.
- Der Gesellschaft unterliegt einer einmaligen Kapitalsteuer von EUR 1.250, die bei Gründung zu entrichten ist.
Die SIF ist geeignet für Private Anleger, die einen eigenen Fond auflegen wollen.
