Gesellschaftsrecht
Das luxembourgische Recht unterscheidet zwischen 6 Gesellschaftsformen:
- die offene Handelsgesellschaft;
- die Kommanditgesellschaft;
- die Aktiengesellschaft;
- die Kommanditgesellschaft auf Aktien;
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
- die Genossenschaft.
In der Praxis haben sich die Aktiengesellschaft (AG oder SA) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder SARL) als geläufigste Organisationsform durchgesetzt.
| Aktiengesellschaft | Gesellschaft mit beschränkter Haftung | |
| Gründung | Die Gesellschaft wird durch notarielle Urkunde gegründet; die Satzung wird beim Handelsregister hinterlegt und im Amtsblatt (Mémorial) veroeffentlicht. | Idem |
| Kapital | Mindestkapital: EUR 31.000, davon 1/4 eingezahlt. Inhaber- und Namensaktien sind zulässig. | Mindestkapital: EUR 12.500, vollständig eingezahlt. Das Kapital ist in namentliche Anteile aufgeteilt. |
| Haftung | Die Haftung der Aktionäre ist auf das gezeichnete Gesellschaftskapital begrenzt. | Idem |
| Aktionäre | Mindestens 1 Gesellschafter; natürliche oder juristische Personen, Luxembourger oder Ausländer, unabhängig von ihrem Wohnsitz. Bei der Gründung kann Luxembourg Consulting Group mit Vertretungsvollmacht oder Treuhandvereinbarung als Aktionär auftreten. | Idem |
| Aktien | Inhaber- oder Namensaktien moeglich - ein Aktienregister muss nicht gefuehrt werden. Uebertragung: durch einfache Uebergabe | Die Gesellschafter muessen jeweils im Handelsregister eingetragen sein. |
| Gesellschafter- versammlung | Die ordentliche Gesellschafter- versammlung tritt alljährlich zum in der Satzung festgelegten Datum zusammen. | Eine in der Satzung festgelegte jährliche Gesellschafts- versammlung ist nur vorgeschrieben, falls die Zahl der Gesellschafter 25 Personen übersteigt. |
| Verwaltungsrat | Die Gesellschafter bestimmen den Verwaltungsrat, der die Gesellschaft leitet; der Verwaltungsrat darf einem (oder mehreren) Verwaltungsratmitglied(ern) die Verantwortung für das Tagesgeschäft übertragen. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens einem Mitglied, das nicht unbedingt Aktionär sein muss; das Gesetz enthält keine Vorschriften in bezug auf die Nationalität oder den Wohnsitz der Verwaltungsratsmitglieder. Hat die Gesellschaft mehr als einen Gesellschafter, muss der Verwaltungsrat mindestens aus 3 Mitgliedern bestehen. | Die Gesellschafter bestimmen einen oder mehrere Geschäftsführer, die nicht unbedingt Gesellschafter sein müssen. Das Gesetz enthält keine Vorschriften in bezug auf die Nationalität oder den Wohnsitz der Geschäftsführer. |
| Jahres-abschluss | Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang; nach seiner Verabschiedung durch die Aktionäre wird der Jahresabschluss beim Handelsregister deponiert. Ein Hinweis auf diese Hinterlegung wird im Amtsblatt (Mémorial C) publiziert. | Idem |
| Wirtschafts- Prüfer | Bei kleinen Kapitalgesellschaften wird der Jahresabschluss von einem "commissaire aux comptes" geprüft. Bei größeren Kapitalgesellschaften schreibt das Gesetz einen "réviseur d'entreprises" (Wirtschaftsprüfer) vor. | Kleinere GmbH's sind nicht verpflichtet, ihren Abschluss prüfen zu lassen, solange die Zahl der Gesellschafter unter 25 liegt. Größere GmbH's müssen in Abhängigkeit von ihrer Größe und Gesellschafterzahl einen "commissaire aux comptes" bzw. einen "réviseur d'entreprises" bestimmen. |
| Sacheinlage | Die Sacheinlage erfordert ein von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten. | Bei GmbH's wird kein Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers verlangt. Ein Gutachten ist jedoch aus Haftungsgründen zu empfehlen. |
